Die Europäische Union hat Vorschriften zur Flächenstilllegung eingeführt, die Teil der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind. Diese Vorschriften sehen vor, dass Landwirte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Ackerflächen nicht produktiv halten müssen, um Umwelt- und Klimaschutzstandards zu unterstützen. Ursprünglich war vorgesehen, dass ab 2024 ein Mindestanteil von 4% der Ackerfläche eines Betriebes stillgelegt werden muss. Es gibt jedoch Ausnahmen für Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche oder für solche, die einen hohen Anteil an Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination dieser Kulturen aufweisen Bracheverpflichtung 2024 (GLÖZ 8) – Landberatung.
Die Europäische Kommission hat jedoch vorgeschlagen, dass Landwirte in der EU von bestimmten Vorschriften der GAP für das Jahr 2024 abweichen dürfen, insbesondere von der Verpflichtung, bestimmte Flächen nichtproduktiv zu halten. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Landwirten zusätzliche Flexibilität zu bieten und gleichzeitig die Ernährungssicherheit und die Unterstützung der ländlichen Gebiete sicherzustellen. Der Vorschlag wird noch von den Mitgliedstaaten geprüft und muss formell angenommen werden. Die Regelung würde rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten, und Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden möchten, müssen dies der Kommission mitteilen Kommission zu Brachflächen in der Landwirtschaft: Ausnahmen für 2024 erlauben – Europäische Kommission.
Zu den Bedingungen für die Unterstützung durch die GAP gehört die Einhaltung von neun Umwelt- und Klimaschutzstandards, den sogenannten GLÖZ-Standards („guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“). Diese Standards sind für fast 90% der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU verpflichtend. Der GLÖZ-Standard 8 sieht vor, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist. Landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Kommission schlägt nun vor, dass Landwirte, die auf 7 Prozent ihrer Ackerflächen stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte anbauen, von der Verpflichtung zur Stilllegung von 4 Prozent ihrer Ackerflächen befreit werden können. Dieser Ansatz soll Umweltvorteile bieten und gleichzeitig den Landwirten erlauben, auf die wirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren Kommission zu Brachflächen in der Landwirtschaft: Ausnahmen für 2024 erlauben – Europäische Kommission.
Die Diskussion um die Flächenstilllegung und die damit verbundenen Entschädigungen für Landwirte steht im Kontext von größeren Herausforderungen wie Klimawandel, Biodiversitätsschutz und der Notwendigkeit, nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken zu fördern. Die genauen Mechanismen und Bedingungen für eventuelle Entschädigungen hängen von den spezifischen Regelungen und der Umsetzung der GAP in den Mitgliedstaaten ab.